Grundsätzlich darf ein Unternehmer Vorsteuern die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb (Kosten für Treibstoff, Schmierstoff, Wartung, Pflege, Reparaturen, Maut, Bahnverladung aber auch Garagierungskosten) von Pkws, Kombis oder Krafträdern stehen, nicht geltend machen.
Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Pritschenwagen und Kleinbusse samt der zugrunde liegenden Verordnung und weiterführende Informationen finden Sie unter www.bmf.gv.at.
Aufwendungen für PKW werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze für die Anschaffung eines PKWs beträgt € 40.000,00.
Von der Luxustangente befreit sind Fahrzeuge die nach dem Steuergesetz vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Die Angemessenheitsgrenze der Anschaffungskosten umfassen neben dem Nettopreis auch die USt, die NoVA und auch alle Kosten für Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierungen, ABS, Airbag, Allradantrieb, serienmäßig eingebautes Navigationsgerät usw.).
Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen wie ein nachträglich eingebautes Navigationsgerät gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen wie Servicekosten sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Anschaffungskostenunabhängige Nutzungsaufwendungen wie Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig.
Bei Gebraucht-PKW wird die Luxustangente am Neupreis ermittelt, sofern das KFZ nicht älter als fünf Jahre ist. Ist der Pkw älter als fünf Jahre, wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt.
Wird die Angemessenheitsgrenze überschritten, muss der steuerlichen Gewinn in der jährliche Abschreibung um jenes prozentuelles Ausmaß gekürzt werden, in dem die tatsächlichen Anschaffungskosten die € 40.000,00 überschreiten.
Wird ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug privat von Arbeitnehmern genutzt, ist ein Sachbezug zu versteuern. Bei PKW mit einem CO2-Ausstoß bis 132 Gramm pro Kilometer beträgt der Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 € monatlich. Bei PKW mit einem CO2-Ausstoß von über 132 Gramm pro Kilometer erhöht sich der Sachbezug auf 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960 € monatlich.
Entscheidungsfindung
Ein "Schlagwort", das auch bei der Anschaffung von Firmenfahrzeugen immer wieder Verwendung findet. Als Entscheidungskriterium für die Wirtschaftlichkeit von Firmenfahrzeugen werden nicht nur die direkten Anschaffungskosten oder Leasingraten kalkuliert, sondern die gesamten direkten und indirekten Kosten (Gesamtbetriebskosten), die ein Fahrzeug pro Jahr oder über die Laufzeit der Nutzung, verursacht.
Damit werden alle Unterschiede beim Anschaffungswert, dem Verbrauch, dem Verschleiß, den Nebenkosten, der Reparaturhäufigkeit, der Serviceintervalle, der Reifenkosten usw. bewertet.
Da die Listenpreise der Hersteller und die darauf gewährten Preisnachlässe bei den TCO nur zu maximal ca. einem Drittel in die Jahresgesamtkosten eingehen, sind diese Vergleichsdaten bei der Fahrzeuganschaffung nicht ausreichend. Der Fokus auf die Preisnachlässe als Entscheidungskriterium (Firmenkundenboni und Firmenkundenrabatte von 18%; 20 % oder 25 %) ist wichtig, aber nicht ausschlaggebend.
Unser Tipp daher: Vor der Fahrzeuganschaffung immer die TCO vergleichen!
Für betrieblich verwendete E-Autos, E-Leichtmotorräder und Elektrofahrräder mit 0 Gramm Co2 Ausstoß gilt ebenfalls der Vorsteuerabzug. Für Krafträder und Elektrofahrräder ist er seit 01.01.2020 gültig. Somit sind auch der SEAT MÓ 125 und der SEAT MÓ 125 Performance vorsteuerabzugsberechtigt. Und: Auch für reine Elektrofahrzeuge kann der E-Auto Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Zu beachten ist nur:
Erfahren Sie noch mehr über die aktuellen Richtlinien bezgl. vorsteuerabzugsberechtigter E-Fahrzeuge.